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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs4;Rechtssatz
Es ist eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs 4 StVO, daß an einer Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an der der Lenker eines Fahrzeuges nicht angehalten hat, und daß dort das Vorschriftszeichen "Halt" angebracht ist. Nur das gemeinsame Vorliegen dieser Voraussetzungen läßt eine Subsumtion der Tat unter die Bestimmung des § 9 Abs 4 StVO zu (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030106.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009