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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Höchste zulässige Nutzlast der Lastkraftfahrzeuge an sich taugliches Kriterium bei Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages; leicht zu handhabendes Kriterium - Verwaltungsökonomie; keine dem Gleichheitsgebot widersprechende pauschalierende Regelung; Verschiedenheit der Regelung über das Ausmaß des Straßenverkehrsbeitrages bei Fahrzeugen mit inländischen und ausländischen Kennzeichen aus Unterschied im Bereich des Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt - keine Bedenken gegen §3 idF BGBl. 587/1983; keine Verletzung des EigentumsrechtesRechtssatz
Die Wahl des - leicht feststellbaren - Kriteriums des Zulassungsorts (In- oder Ausland) erweist sich nicht als unsachlich.
Bei einer Abgabe, die insbesondere mit Rücksicht auf die vom Straßengüterverkehr verursachte Erhöhung des Straßenbau- und -erhaltungsaufwandes im Interesse der Beschränkung des Straßengütertransits und der Rückverlagerung des Güterschwerverkehrs auf die Eisenbahn in sachlich vertretbarer Weise den Gütertransport mit Kraftfahrzeugen belasten will, ist das Abstellen auf das im Straßengüterverkehr erzielte Transportvolumen nicht unsachlich.
Die Annahme ist nicht sachfremd, daß mit der höheren zulässigen Nutzlast auch das durchschnittliche Transportvolumen und damit die Beanspruchung der befahrenen Straßen zunimmt. Es bildet daher die höchste zulässige Nutzlast der Lastkraftfahrzeuge (Anhänger) ein an sich taugliches Kriterium für die Anknüpfung bei der Festsetzung des Straßenverkehrsbeitrages.
Dazu kommt, daß es sich bei der höchsten zulässigen Nutzlast um ein leicht zu handhabendes Kriterium handelt (siehe dazu etwa VfSlg. 5958/1969, 7873/1976, 9924/1984), dessen Heranziehung der Verwaltungsökonomie dient (dazu zB VfSlg. 9258/1981, 10089/1984), sodaß die damit gegebene pauschalierende Regelung dem Gleichheitsgebot nicht widerspricht (vgl. VfSlg. 5022/1965, 7136/1973, 7286/1974).
Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber dem Unterschied im Bereich des Tatsächlichen (betreffend des Umfangs in- und ausländischer Gütertransporte) in der Weise Rechnung trug, daß er im Inland durchgeführte Güterbeförderungen durch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen nicht der in der Monatsbesteuerung gelegenen Pauschalierung unterwarf, sondern hiefür - neben der höchsten zulässigen Nutzlast, die auch ein Kriterium für die Pauschalierung des Straßenverkehrsbeitrages bildet - die im Inland zurückgelegte Fahrtstrecke maßgebend sein ließ.
Keine Unsachlichkeit der Verschiedenheit der Regelung über das Ausmaß des Straßenverkehrsbeitrages bei Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen in §3 StVBG.
In dem Umstand, daß die Behörde bei der Berechnung des Straßenverkehrsbeitrages (unter Berufung auf das zum Beförderungssteuergesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.64, Z609/63) die höchste zulässige Nutzlast nach §101 Abs5 KFG zugrundegelegt hat, ist keine der Gesetzlosigkeit des Bescheides gleichzuhaltende Fehlerhaftigkeit zu erblicken, zumal es nach dem StVBG nicht darauf ankommt, ob die höchste zulässige Nutzlast tatsächlich ausgenutzt wird.
Schlagworte
StraßenverkehrsbeitragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B972.1987Dokumentnummer
JFR_10119370_87B00972_01