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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PO §30;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0248 93/13/0249 93/13/0250 93/13/0251Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/12/22 93/13/0110 1Stammrechtssatz
Das Datum der Postaufgabe einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (hier wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) macht im Falle der Verwendung einer Absender - Freistempelmaschine iSd § 30 PostO keinen Beweis über das Datum der tatsächlichen Postaufgabe.(Gegenständlich wurde davon ausgegangen, daß die Postbeförderung innerhalb Wiens nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt).Daher ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, daß die Säummnisbeschwerde - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdruckes - tatsächlich nicht vor, sondern erst nach Zustellung des Berufungsbescheides der belangten Behörde zur Post gegeben wurde.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130247.X01Im RIS seit
03.04.2001