RS Vwgh 1994/3/16 93/13/0247

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/02 Post

Norm

PO §30;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0248 93/13/0249 93/13/0250 93/13/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/12/22 93/13/0110 1

Stammrechtssatz

Das Datum der Postaufgabe einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (hier wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) macht im Falle der Verwendung einer Absender - Freistempelmaschine iSd § 30 PostO keinen Beweis über das Datum der tatsächlichen Postaufgabe.(Gegenständlich wurde davon ausgegangen, daß die Postbeförderung innerhalb Wiens nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt).Daher ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, daß die Säummnisbeschwerde - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdruckes - tatsächlich nicht vor, sondern erst nach Zustellung des Berufungsbescheides der belangten Behörde zur Post gegeben wurde.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130247.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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