RS Vwgh 1994/3/16 92/03/0036

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß im Nahbereich einer Markthalle auch abends und in der Nacht Arbeiten durchgeführt werden müssen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belBeh ohne weitere Ermittlungen davon ausging, daß durch die Abstellung des Fahrzeuges die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben war. Einer Feststellung der genauen Uhrzeit der Abschleppung bedurfte es daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030036.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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