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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß im Nahbereich einer Markthalle auch abends und in der Nacht Arbeiten durchgeführt werden müssen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belBeh ohne weitere Ermittlungen davon ausging, daß durch die Abstellung des Fahrzeuges die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben war. Einer Feststellung der genauen Uhrzeit der Abschleppung bedurfte es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030036.X02Im RIS seit
12.06.2001