RS Vwgh 1994/3/16 93/01/1428

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 16.11.1994 94/01/0429; 94/01/0454; 94/01/0460; 94/01/0494; 94/01/0496; 94/01/0498; 94/01/0509; 94/01/0516; 94/01/0524; 94/01/0540; 94/01/0546; 94/01/0578; 94/01/0580; 94/01/0585; 94/01/0655; am 14.12.1994 94/01/0443; 94/01/0466; 94/01/0470; 94/01/0476; 94/01/0590;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde auf Grund der von ihr - zufolge des § 25 Abs 2 AsylG 1991 - anzuwendenden neuen Rechtslage den Ausschließungsgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 heranzuziehen, liegt aber diesbezüglich kein ausreichendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz iSd § 20 Abs 1 AsylG 1991 vor, ist dieses Ermittlungsverfahren auf dem Boden der neuen Rechtslage - ungeachtet dessen, daß für die Erstbehörde gar keine Veranlassung gegeben war, zur (damals auf Grund der alten Rechtslage hiebei nicht relevanten) Frage der Verfolgungssicherheit Ermittlungen durchzuführen - offenkundig mangelhaft, sodaß gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 insoweit eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen ist.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011428.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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