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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 16.11.1994 94/01/0429; 94/01/0454; 94/01/0460; 94/01/0494; 94/01/0496; 94/01/0498; 94/01/0509; 94/01/0516; 94/01/0524; 94/01/0540; 94/01/0546; 94/01/0578; 94/01/0580; 94/01/0585; 94/01/0655; am 14.12.1994 94/01/0443; 94/01/0466; 94/01/0470; 94/01/0476; 94/01/0590;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde auf Grund der von ihr - zufolge des § 25 Abs 2 AsylG 1991 - anzuwendenden neuen Rechtslage den Ausschließungsgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 heranzuziehen, liegt aber diesbezüglich kein ausreichendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz iSd § 20 Abs 1 AsylG 1991 vor, ist dieses Ermittlungsverfahren auf dem Boden der neuen Rechtslage - ungeachtet dessen, daß für die Erstbehörde gar keine Veranlassung gegeben war, zur (damals auf Grund der alten Rechtslage hiebei nicht relevanten) Frage der Verfolgungssicherheit Ermittlungen durchzuführen - offenkundig mangelhaft, sodaß gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 insoweit eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen ist.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011428.X02Im RIS seit
20.11.2000