RS Vwgh 1994/3/17 91/14/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969;
EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Lehrverhältnis im allgemeinen nur oder auch nur überwiegend im Interesse des Lehrlings abgeschlossen wird. Ansonsten ließe sich nicht erklären, warum Unternehmer ohne gesetzliche Verpflichtung Lehrverhältnisse abschließen (Hinweis BFH 25.1.1984, BStBl 1984 II 344). Dabei können die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Unternehmer aus einem Lehrverhältnis zukommen, durchaus unterschiedlich sein . Sie können in dem Arbeitserfolg liegen, den der Lehrling herbeiführt, sie können aber auch darin bestehen, daß der Lehrling, wenn er das Ausbildungsziel erreicht, das Potential der "im eigenen Hause" ausgebildeten und damit mit dem Betriebsablauf bestens vertrauten Facharbeiter erhöht. Schließlich können die wirtschaftlichen Vorteile für den Unternehmer aber auch darin bestehen, daß durch die Ausbildung eines Überbestandes an Lehrlingen vergleichbar einer Werbekampagne das Image einer Unternehmung erhöht bzw gesichert werden kann (Hinweis BFH 3.2.1993, BStBl 1993 II 441).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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