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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/09/15 92/05/0157 2Stammrechtssatz
Hat eine im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides gem § 36 Abs 2 VwGG unzuständige Gemeindebehörde den Berufungsbescheid erlassen, so ist dieser auf Grund einer zulässigen Vorstellung von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufzuheben. Wurde das diese Unzuständigkeit auslösende verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Zwischenzeit eingestellt, ist die Gemeindebehörde auf Grund der Aufhebung des Berufungsbescheides zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung zuständig und kann diese Entscheidungspflicht nicht auf den VwGH überwälzt werden. Die Gemeindebehörde könnte nur dann zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung nicht zuständig sein, wenn die seinerzeitigen Bf rechtzeitig beim VwGH eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrt hätten.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060045.X01Im RIS seit
20.11.2000