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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §33Leitsatz
VerfGG §§33, 35; ZPO §146 Abs1; der mit der Postaufgabe betraute Sohn des Einschreiters wäre in der Lage gewesen, die vorhersehbare Fristversäumnis durch ein ihm zumutbares Verhalten abzuwenden - keine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares EreignisRechtssatz
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.
Die bereits am Donnerstag, dem 19.05.88, vorhersehbare Fristversäumnis durch eine Fahrt des Sohns des Einschreiters (- für dessen Fehlverhalten der Antragsteller einzutreten hat -) nach Salzburg zur Postaufgabe des Schriftstücks am Freitag, dem 20.05.88, als letztem Tag der Beschwerdefrist hätte noch abgewendet werden können. Bei der bestandenen, durch das unterlaufene Versehen charakterisierten Sachlage wäre ein solches Vorgehen dem mit der Postaufgabe Betrauten zumutbar gewesen, weil der Zeitraum zwischen den zwei - offenkundig in die Abend- und Nachtstunden fallenden - Diensten im Nachtlokal unter Bedachtnahme sowohl auf das Ruhebedürfnis als Dienstnehmer als auch auf die Verbindungshäufigkeit und die Fahrdauer gemäß der fahrplanmäßigen Zugsverbindung zwischen Wien und Salzburg ausgereicht hätte. Dem steht die bloße Behauptung in der dem Antrag beigeschlossenen Erklärung, eine solche Fahrt sei wegen "Dienstverpflichtungen" nicht möglich gewesen, sachlich nicht entgegen, weil jene in keiner Richtung konkretisiert ist.
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, Abweisung des Abtretungsantrages.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1183.1988Dokumentnummer
JFR_10119074_88B01183_01