RS Vwgh 1994/3/17 93/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):E 17. März 1994, 93/06/0132

Rechtssatz

Bei Geruchsbelästigungen durch Nutztiere im Wohngebiet ist nicht die Geruchsemission einer Pferdehaltung im Verhältnis zu anderen Nutztieren maßgebend, sondern die Frage, ob und welche Geruchsemissionen von einem Pferdestall auf dem Nachbargrundstück im Verhältnis zu jenem Zustand, bei dem sich ein solcher Pferdestall auf dem Nachbargrundstück nicht befindet, ausgehen bzw ob durch Festlegung größerer Abstände Geruchsbelästigungen oder Lärmbelästigungen auf dem Nachbargrundstück vermieden werden können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060096.X10

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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