RS Vwgh 1994/3/17 91/06/0145

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BauO Tir 1989 §31 Abs4 litb;
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BStG 1971 §26;

Rechtssatz

Sollen die geplanten Zufahrten und Abfahrten der Tiefgarage eines Geschäftshauses im Bereich von bereits bestehenden Einfahrten und Ausfahrten errichtet werden, so kann nur dann von einer der vorgesehenen Bebauung entsprechenden, rechtlich abgesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Tir BauO 1989 gesprochen werden, wenn die existierenden und faktisch auch benützten Einfahrten und Ausfahrten der geplanten Bebauung "entsprechend" einzustufen sind; erst dann stellt sich allenfalls die Frage ihrer rechtlichen Absicherung. Stellt die Behörde fest, daß es an einer entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche mangelt, steht dem nicht der Umstand entgegen, daß das durch die Gemeinde wirksam begründete Einfahrtsrecht und Ausfahrtsrecht (über die bestehenden und stets benützten Einfahrten und Ausfahrten) auch für den Rechtsnachfolger (Bund) rechtlich wirksam wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060145.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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