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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §31 Abs4 litb;Rechtssatz
Sollen die geplanten Zufahrten und Abfahrten der Tiefgarage eines Geschäftshauses im Bereich von bereits bestehenden Einfahrten und Ausfahrten errichtet werden, so kann nur dann von einer der vorgesehenen Bebauung entsprechenden, rechtlich abgesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Tir BauO 1989 gesprochen werden, wenn die existierenden und faktisch auch benützten Einfahrten und Ausfahrten der geplanten Bebauung "entsprechend" einzustufen sind; erst dann stellt sich allenfalls die Frage ihrer rechtlichen Absicherung. Stellt die Behörde fest, daß es an einer entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche mangelt, steht dem nicht der Umstand entgegen, daß das durch die Gemeinde wirksam begründete Einfahrtsrecht und Ausfahrtsrecht (über die bestehenden und stets benützten Einfahrten und Ausfahrten) auch für den Rechtsnachfolger (Bund) rechtlich wirksam wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060145.X01Im RIS seit
11.07.2001