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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):E 17. März 1994, 93/06/0132Rechtssatz
Ein Pferdestall (bzw die Pferdehaltung) dient nicht sozialen Bedürfnissen. Dabei handelt es sich nämlich schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw Gesellschaft bezogene Bedürfnisse, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten oder andere Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind (zur Bedeutung von "sozial" vgl auch Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, 05ter Band, 814 "Sozial"). Die Pferdehaltung kann auch nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden; sie dient vielmehr in der Regel sportlichen, allenfalls auch landwirtschaftlichen Zwecken. Die Nachbarn genießen daher einen Belästigungsschutz iSd § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060096.X08Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009