RS Vwgh 1994/3/17 93/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):E 17. März 1994, 93/06/0132

Rechtssatz

Ein Pferdestall (bzw die Pferdehaltung) dient nicht sozialen Bedürfnissen. Dabei handelt es sich nämlich schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw Gesellschaft bezogene Bedürfnisse, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten oder andere Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind (zur Bedeutung von "sozial" vgl auch Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, 05ter Band, 814 "Sozial"). Die Pferdehaltung kann auch nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden; sie dient vielmehr in der Regel sportlichen, allenfalls auch landwirtschaftlichen Zwecken. Die Nachbarn genießen daher einen Belästigungsschutz iSd § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060096.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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