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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24;Rechtssatz
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind bei produzierenden Gewerbebetrieben das Betriebsgebäude bzw das Mietrecht am Betriebslokal, sowie maschinelle Anlagen und Einrichtungen, bei Einzelhandelsunternehmungen zusätzlich das Warenlager. Wesentliche Betriebsgrundlagen bei Großhandel oder Generalvertretungen sind Geschäftsverbindungen mit Kunden und Auftraggebern (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 24 Textziffer 22.4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140040.X01Im RIS seit
21.06.2001