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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit von öffentlichen Urkunden sind Tatsachen anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung des vollen Beweises für öffentliche Urkunden als erschüttert erscheinen lassen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, Seite 327). Mit diesem Vorbringen hat sich die Behörde auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060016.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010