RS Vfgh 1988/9/26 B1359/87

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §4 Abs1
MRK Art6 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Tir. GVG 1983; keine Bedenken gegen §4 Abs1; keine Bedenken gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Landesgrundverkehrsbehörde im Hinblick auf Art6 Abs1 MRK; keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des §6 Abs1 litc - Annahme der Nichtselbstbewirtschaftung der Grundstücke durch die kaufende Gemeinde vertretbar

Rechtssatz

Gegen §4 Abs1 Tir. GVG 1983 bestehen weder unter dem Aspekt des Determinierungsgebotes (vgl. VfSlg. 7198/1973, 7546/1975, 9063/1981) noch unter anderen Aspekten (vgl. insbesondere VfSlg. 6991/1973, 7836/1976, 8011/1977, 8518/1979 und in jüngerer Zeit VfGH 24.09.87 B1105/86, 26.09.87 B143/87 und 10.06.88 B707/87 betreffend §5 Abs1 Vbg. GVG) verfassungsrechtliche Bedenken.

Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 beruht ausschließlich darauf, daß dem Gebot einer Selbstbewirtschaftung auch von juristischen Personen entsprochen werden müsse, dies auch von Gemeinden, die durch keine Bestimmung des Grundverkehrsrechtes davon ausgenommen würden. Es ist offenkundig, daß diese Ausführungen dem Gesetz keinen Inhalt unterstellen, der zum Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit in Widerspruch steht.

Bei der gegebenen Sachlage - die Gemeinde erklärte ausdrücklich, das Kaufobjekt lediglich als Tauschgrundstück verwenden zu wollen - kann der belangten Behörde jedenfalls nicht Willkür vorgeworfen werden; die Annahme der belangten Behörde, daß eine Nichtselbstbewirtschaftung des Kaufobjektes zu besorgen sei, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls vertretbar. Ebenso ist der Vorwurf einer denkunmöglichen Auslegung des §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 offenkundig schon deshalb zu verneinen, weil die belangte Behörde sich mit ihrer Auffassung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stützte, was sich bei der gegebenen Sachlage auch keineswegs verbot.

Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung durch die als Käuferin auftretende Gemeinde.

Von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Art6 Abs1 MRK kann nicht schon gesprochen werden, wenn einem Tribunal fachkundige Beamte angehören, die in ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit als Verwaltungsbeamte mit ähnlichen Angelegenheiten befaßt sind wie den vom Tribunal zu entscheidenden, soferne diese Beamten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Tribunals weisungsfrei sind und in ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit keine funktionelle oder dienstliche Unterordnung zu einer Verfahrenspartei besteht (vgl. hiezu insbesondere VfSlg. 10634/1985, 10639/1985, aber auch EGMR, Fall Sramek, Urteil 22.10.84).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1359.1987

Dokumentnummer

JFR_10119074_87B01359_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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