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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/19 87/05/0196 3Stammrechtssatz
Die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären; es ergibt sich keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mangelhaftigkeit eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens selbst zu sanieren.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Sachverhaltsermittlung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060217.X01Im RIS seit
03.05.2001