RS Vwgh 1994/3/17 94/06/0017

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
LStVwG Stmk 1964;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/18 90/05/0198 1

Stammrechtssatz

Personen, die eine Straße aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, besitzen mangels Parteistellung keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens nach § 4 OÖ LStVwG, weshalb sie auch nicht berechtigt sind, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen. Eine solche Parteistellung ist auch dann nicht gegeben, wenn auf Grund eines solchen Begehrens ein Verfahren eingeleitet wurde

(Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0136, VwSlg 11522 A/1984).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060017.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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