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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/18 90/05/0198 1Stammrechtssatz
Personen, die eine Straße aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, besitzen mangels Parteistellung keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens nach § 4 OÖ LStVwG, weshalb sie auch nicht berechtigt sind, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen. Eine solche Parteistellung ist auch dann nicht gegeben, wenn auf Grund eines solchen Begehrens ein Verfahren eingeleitet wurde
(Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0136, VwSlg 11522 A/1984).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060017.X02Im RIS seit
11.07.2001