RS Vfgh 1988/9/26 G231/87

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §67 Abs2 zweiter und dritter Satz

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag eines Wahlberechtigten auf Aufhebung des §67 Abs2 zweiter und dritter Satz VerfGG; Zumutbarkeit der Einbringung einer Wahlanfechtung gem. Art141 Abs1 lita B-VG; keine Legitimation

Rechtssatz

Legitimationsmangel; Zumutbarkeit der Einbringung einer Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG.

In dieser Wahlanfechtung hätte der Antragsteller seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Anfechtungslegitimation (des einzelnen Wahlberechtigten betreffend die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern) verneinenden - und im Verfahren bei Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtung auch tatsächlich anzuwendenden - Bestimmung des §67 Abs2 Sätze 2 und 3 VfGG 1953 vortragen können, um - sollte der Verfassungsgerichtshof seine verfassungsrechtlichen Bedenken teilen - die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu initiieren.

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des zweiten und dritten Satzes in §67 Abs2 VfGG 1953.

Entscheidungstexte

  • G 231/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1988 G 231/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G231.1987

Dokumentnummer

JFR_10119074_87G00231_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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