Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §31 Abs4 litb;Rechtssatz
Soll die im Bereich der geplanten Ausfahrt aus der Tiefgarage eines Geschäftshauses bereits bestehende Einfahrt und Ausfahrt (anders als bisher) von vornherein nur (mehr) der Ausfahrt dienen, muß die Zustimmungspflicht nach § 26 BStG angenommen werden, weil ein Anschluß an eine Bundesstraße dadurch geändert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060145.X03Im RIS seit
11.07.2001