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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine Wasserkraftanlage (Kleinkraftwerk) ist "rechtlich" als Betrieb iSd Bestimmungen der § 12 Abs 1 Z 3 lit a iVm § 12 Abs 1 Z 2 lit c Slbg ROG 1977 zu werten. Um aber beurteilen zu können, ob aufgrund der behaupteten besonderen geologischen Gegebenheiten ein Kraftwerk, das beim Betrieb derartige Lärmimmissionen verursacht, überhaupt gar nicht errichtet bzw bewilligt werden kann (abstrakte Eignung des Vorbringens, die Wiederaufnahme zu erwirken), bedarf es eines besonderen Fachwissens und daher der Einholung eines Sachverständigengutachtens, um über den Wiederaufnahmeantrag entscheiden zu können.
Schlagworte
Gutachten neues WiederaufnahmeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060218.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009