RS Vwgh 1994/3/17 92/06/0218

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 Z2;
ROG Slbg 1977 §12 Abs1 Z2 litc;
ROG Slbg 1977 §12 Abs1 Z3 lita;
ROG Slbg 1977 §9 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine Wasserkraftanlage (Kleinkraftwerk) ist "rechtlich" als Betrieb iSd Bestimmungen der § 12 Abs 1 Z 3 lit a iVm § 12 Abs 1 Z 2 lit c Slbg ROG 1977 zu werten. Um aber beurteilen zu können, ob aufgrund der behaupteten besonderen geologischen Gegebenheiten ein Kraftwerk, das beim Betrieb derartige Lärmimmissionen verursacht, überhaupt gar nicht errichtet bzw bewilligt werden kann (abstrakte Eignung des Vorbringens, die Wiederaufnahme zu erwirken), bedarf es eines besonderen Fachwissens und daher der Einholung eines Sachverständigengutachtens, um über den Wiederaufnahmeantrag entscheiden zu können.

Schlagworte

Gutachten neues WiederaufnahmeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060218.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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