RS Vwgh 1994/3/17 93/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):E 17. März 1994, 93/06/0132

Rechtssatz

§ 14 Abs 3 Vlbg RPG iVm § 6 Abs 10 Vlbg BauG bietet keinen Hinweis dafür, daß der darin normierte Belästigungsschutz unter dem Vorbehalt einer ohnehin bereits bestehenden Belästigung aus angrenzenden Flächen mit anderer Widmungsart steht. Fallweise auftretende Geruchsimmissionen aus einer dort zulässigen landwirtschaftlichen Tätigkeit rechtfertigen daher nicht die Errichtung von Bauwerken, die etwa unmittelbar vom im Wohngebiet liegenden Nachbargrundstück ausgehende Geruchsbelästigungen für andere Grundstücke des Wohngebietes erwarten lassen (hier: Pferdehaltung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060096.X09

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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