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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/05/0062 1Stammrechtssatz
Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn. Ein Mitspracherecht der Nachbarn ist also dort gegeben, wo ein bestimmter Immissionsschutz gewährt wird (Hinweis E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060218.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009