RS Vwgh 1994/3/17 92/06/0218

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/05/0062 1

Stammrechtssatz

Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn. Ein Mitspracherecht der Nachbarn ist also dort gegeben, wo ein bestimmter Immissionsschutz gewährt wird (Hinweis E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060218.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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