RS Vwgh 1994/3/17 91/14/0076

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;

Rechtssatz

Der Erlaß einer nicht betrieblichen Forderung einer natürlichen Person gegenüber einer anderen natürlichen Person führt ebenso wie der Verzicht auf künftige Einnahmen zwischen diesen Personen nicht zu einem Einnahmenzufluß beim Gläubiger, weil Zufluß und Rückzahlung grundsätzlich nicht fingiert werden dürfen (Hinweis Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zu EStG und KStG, 20te Auflage, § 11 Anmerkung 57, § 8 Anmerkung 18; Schmidt, EStG, § 8 Anmerkung 7 f und § 11 Anmerkung 5, Stichwort "Verzicht"). Trifft aber der Anspruchsberechtigte eine Verfügung (Vorausverfügung), was mit den verzichteten Einnahmen zu geschehen habe (zB Anordnung, das Geld einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen), so liegt eine Maßnahme der Einkommensverwendung vor und die Einnahmen gelten als dem Anspruchsberechtigten zugeflossen (Hinweis Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zu EStG und KStG, § 8 Anmerkung 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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