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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):E 17. März 1994, 93/06/0132Rechtssatz
Bei der Frage der Belästigung iSd § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 (hier:
Belästigungen durch Geruch, Lärm, allenfalls auch durch Insekten durch den geplanten Pferdestall) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine "Belästigung" bedeutet, ist daher als Rechtsfrage von der Behörde (bzw vom Verwaltungsgerichtshof) und nicht vom Sachverständigen zu lösen. Dieser hat vielmehr nur die Aufgabe, die als Ursache der Belästigung in Betracht kommenden Immissionen hinsichtlich Art und Ausmaß (gegebenenfalls auch hinsichtlich ihrer chemischen Zusammenhang und ihres physikalischen Verhaltens) zu beschreiben und - soweit dazu nicht das allgemeine Erfahrungswissen ausreicht - auch darzulegen, ob, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen sie als unangenehm empfunden werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060096.X11Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009