RS Vfgh 1988/9/26 B767/88

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art9

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Gesetz zum Schutze des Hausrechts; keine Durchsuchung - frei im Wageninneren des nicht versperrten PKW liegende Gegenstände; Fehlen einer als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilenden Maßnahme; mangelnder Beschwerdegegenstand

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerde gegen die behauptete Durchsuchung des Pkws durch die Beamten richtet, besteht schon nach ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende Maßnahme getroffen wurde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zB VfGH 07.10.81 B55/81 mit Bezugnahme auf VfSlg. 8815/1980) ist es nämlich für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, daß nach einer Person oder nach einem Gegenstand gesucht wird, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden. Diese Voraussetzungen sind aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Amtsorgane nach dem Öffnen einer nicht versperrten Pkw-Türe einen frei im Wageninneren liegenden - leicht wahrnehmbaren - Gegenstand bemerken.

Die Beschwerde war sohin insoweit, als sie sich gegen die behauptete Durchsuchung wendet, mangels eines geeigneten Beschwerdegegenstands zurückzuweisen (siehe auch dazu VfGH 07.10.81 B55/81).

Entscheidungstexte

  • B 767/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1988 B 767/88

Schlagworte

Hausdurchsuchung, Hausrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B767.1988

Dokumentnummer

JFR_10119074_88B00767_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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