RS Vwgh 1994/3/18 90/12/0113

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
SAG §7 Abs3;
SAG §9 Abs3;

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung iSd § 68 Abs 1 AVG setzt voraus, daß Inhalt und Entstehungsgrund des durch den (zeitlich ersten) Bescheid (Vorbescheid) rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem übereinstimmen, worüber im späteren Bescheid (Nachbescheid) abgesprochen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbescheid über mehr abspricht als der Nachbescheid, dieser jedoch in jenem seine Deckung findet. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich zwischen Vorbescheid und Nachbescheid zu klären. Ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Nachbescheides, kommt die Rechtskraftwirkung dem Vorbescheid auch dann zu, wenn er rechtswidrig ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120113.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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