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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung iSd § 68 Abs 1 AVG setzt voraus, daß Inhalt und Entstehungsgrund des durch den (zeitlich ersten) Bescheid (Vorbescheid) rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem übereinstimmen, worüber im späteren Bescheid (Nachbescheid) abgesprochen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbescheid über mehr abspricht als der Nachbescheid, dieser jedoch in jenem seine Deckung findet. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich zwischen Vorbescheid und Nachbescheid zu klären. Ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Nachbescheides, kommt die Rechtskraftwirkung dem Vorbescheid auch dann zu, wenn er rechtswidrig ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120113.X04Im RIS seit
20.11.2000