RS Vwgh 1994/3/18 90/12/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
B-VG Art144 Abs3;
B-VGNov 1988 Art9 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/17 91/02/0052 1 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem VfGH am 1.1.1991 nach Abtretung der Beschwerde an den VwGH hat zur Folge, daß auch dieser Gerichtshof sein Verfahren nach der "bisherigen Rechtslage" iSd Art IX Abs 2 der B-VG Novelle 1988 durchzuführen hat. Eine gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß der Besch insofern in seinem Rechtsschutz geschmälert ist, als die (einfachgesetzliche) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen nicht mehr überprüft werden kann, ist es doch im Hinblick auf den Fristenablauf ausgeschlossen, zu diesem Zweck einen UVS mit Maßnahmenbeschwerde anzurufen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120303.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten