RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0141

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0244 E 23. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umfang notwendiger Maßnahmen ist jedenfalls bei Gefahr im Verzug, wo für genauere Erkundigungen vor Beginn der Arbeiten die Zeit fehlt, in zuverlässiger Weise oft besonders schwer abzusehen; Fehleinschätzungen in Richtung einer Überkapazität sind vor dem Hintergrund der Vermeidung des Vorwurfes unzureichender Ausrüstung für die sofortige Behebung des Missstandes zu sehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Ausmaß des zu tolerierenden finanziellen Risikos des nach § 31 Abs 3 WRG zum Kostenersatz Verpflichteten anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070141.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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