RS Vfgh 1988/9/26 G237/87

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr GemeindewahlO 1964 §62 Abs1

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Wr. Gemeindewahlordnung; Individualantrag auf Aufhebung des Wortes "verschiedenfarbige" in §62 Abs1 idF LGBl. 34/1987; Legitimation gegeben; Verwendung verschiedenfarbiger Wahlkuverts für Männer und Frauen keine Verletzung des geheimen Wahlrechts

Rechtssatz

Der Antragsteller konnte und kann an Wahlen zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen in Wien nur teilnehmen, wenn er sich bei der Stimmabgabe jener Prozedur (über die verschiedenfarbige Kuvertierung des Stimmzettels) unterzieht, welche die - seiner Auffassung nach verfassungswidrige und für ihn unmittelbar wirksam werdende - Norm des §62 Abs1 GWO vorsieht.

Abweisung des Antrages, das Wort "verschiedenfarbige" im §62 Abs1 der Wr. Gemeindewahlordnung, LGBl. 17/1964 idF LGBl. 34/1987, in eventu aber diese Gesetzesstelle zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G237.1987

Dokumentnummer

JFR_10119074_87G00237_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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