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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art140 Abs1 B-VG; Wr. Gemeindewahlordnung; Individualantrag auf Aufhebung des Wortes "verschiedenfarbige" in §62 Abs1 idF LGBl. 34/1987; Legitimation gegeben; Verwendung verschiedenfarbiger Wahlkuverts für Männer und Frauen keine Verletzung des geheimen WahlrechtsRechtssatz
Der Antragsteller konnte und kann an Wahlen zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen in Wien nur teilnehmen, wenn er sich bei der Stimmabgabe jener Prozedur (über die verschiedenfarbige Kuvertierung des Stimmzettels) unterzieht, welche die - seiner Auffassung nach verfassungswidrige und für ihn unmittelbar wirksam werdende - Norm des §62 Abs1 GWO vorsieht.
Abweisung des Antrages, das Wort "verschiedenfarbige" im §62 Abs1 der Wr. Gemeindewahlordnung, LGBl. 17/1964 idF LGBl. 34/1987, in eventu aber diese Gesetzesstelle zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
Schlagworte
Wahlen, StimmzettelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G237.1987Dokumentnummer
JFR_10119074_87G00237_01