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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
Die Vollversammlung einer Agrargemeinschaft kann einmal gefaßte Beschlüsse bei Einhaltung der formellen und inhaltlich gesetzlichen und satzungsgemäßen Voraussetzungen auch abändern, sodaß trotz anhängigem Verfahren über die Minderheitenbeschwerde vor der Agrarbezirksbehörde die Vollversammlung der Agrargemeinschaft in der gleichen Sache einen neuerlichen Beschluß fassen darf (Hinweis E 18.2.1994, 93/07/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070175.X02Im RIS seit
03.05.2001