Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Neuerliche Aufhebung von nach aufhebendem Erkenntnis desVerfassungsgerichtshofes novellierten Bestimmungen des TirolerGrundverkehrsgesetzes betreffend die Selbstbewirtschaftung alsgrundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- undforstwirtschaftlicher Grundstücke wegen Inländerdiskriminierung;verfassungskonforme Auslegung nicht möglichSpruch
I. Im Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstückenrömisch eins. Im Gesetz vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken
in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996), LGBl. für Tirol Nr. 61 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, werden als verfassungswidrig aufgehoben:in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996), LGBl. für Tirol Nr. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2005,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
§6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", Abs2, Abs3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z. 1 bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in Abs7. §6 Abs1 litb und die Wortfolge "c) der Erwerber, in den Fällen der litb Ziffer 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt", Abs2, Abs3 und die Wortfolgen ", sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Ziffer eins bis 3 verwirklicht wird," und "durch den Erwerber selbst" in Abs7.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. Die Wortfolgen "Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzung nach Abs1 lita gegeben ist und" und "die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke" sowie "gewährleistet ist" in §6 Abs7 TGVG 1996 und das Wort "und" am Ende des §6 Abs1 litc TGVG 1996 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch II. Die Wortfolgen "Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzung nach Abs1 lita gegeben ist und" und "die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke" sowie "gewährleistet ist" in §6 Abs7 TGVG 1996 und das Wort "und" am Ende des §6 Abs1 litc TGVG 1996 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Schenkungsvertrag vom 29. Dezember 2000 hat dierömisch eins. 1.1. Mit Schenkungsvertrag vom 29. Dezember 2000 hat die
Erstbeschwerdeführerin das Gst. 195/2 GB K. zu ideellen 14/16 Anteilen an ihre Tochter (Viertbeschwerdeführerin) und zu jeweils einem ideellen 1/16 Anteil an ihre Söhne (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) übergeben. Zudem hat sie das Gst. 195/3 GB K. samt dem darauf errichteten Wohnhaus jeweils zur ideellen Hälfte an ihre Söhne übergeben, welche ihrer Mutter dafür das unentgeltliche und lebenslange Wohnrecht in diesem Gebäude eingeräumt haben. Schließlich wurden die Gst. 926/1, 927/1 und 939/1 GB K. zu jeweils einem ideellen 1/3 Anteil an die Tochter und die zwei Söhne übergeben.
Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 29. Dezember 2000 hat die Erstbeschwerdeführerin ihrer Tochter (Viertbeschwerdeführerin) und ihren Söhnen (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) ihren ideellen Hälfteanteil an dem Gst. 465/5, GB S., einem forstwirtschaftlichen Grundstück, zu jeweils einem ideellen 1/6 Anteil versprochen. Entsprechend §23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurden diese Rechtsgeschäfte der Grundverkehrsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft K. angezeigt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 wurde von der Bezirkshauptmannschaft K. eine Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht betreffend die Rechtserwerbe an den Gst. 195/2 und 195/3 sowie an den als Wohngebiet und Verkehrsfläche gewidmeten Teilen des Gst. 926/1 sowie hinsichtlich der Einräumung des lebenslangen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes für die Erstbeschwerdeführerin im Wohnhaus auf Gst. 195/3 ausgestellt. Den Rechtserwerben an den Gst. 927/1 und 939/1 sowie an den nicht als Bauland gewidmeten Teilen des Gst. 926/1 sowie den Rechtserwerben am ideellen Hälfteanteil der Erstbeschwerdeführerin durch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu je 1/3 an den Gst. 926/1, 927/1 und 939/1 sowie den Rechtserwerben am ideellen Hälfteanteil an dem Gst. 465/5 nach Maßgabe des Schenkungsvertrages und des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 29. Dezember 2000, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die dagegen an die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung gerichtete Berufung wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2002 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2005, B637/02, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Mit dem nunmehr bekämpften Ersatzbescheid der LGVK vom 13. Oktober 2006 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abermals als unbegründet abgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
2. Bei Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 litb und c, Abs2, Abs3 und Abs7 TGVG 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 19. Juni 2008 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der vorgenannten Bestimmungen eingeleitet. 2. Bei Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 litb und c, Abs2, Abs3 und Abs7 TGVG 1996, LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 19. Juni 2008 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der vorgenannten Bestimmungen eingeleitet.
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005 lauten (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):römisch II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, lauten (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
a) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
b) an Baugrundstücken und
c) an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
§2
Begriffsbestimmungen
a) - d) [...]
§3
Gleichbehandlung von Personen und Gesellschaften
aus EU- bzw. EWR-Staaten
für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.
2. Abschnitt
Rechtserwerbe an land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken
§4
Genehmigungspflicht
a) den Erwerb des Eigentums;
b) - h) [...]
§5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§6
Genehmigungsvoraussetzungen
§7
Besondere Versagungsgründe
III. 1. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen, wie folgt dar:römisch III. 1. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen, wie folgt dar:
"1.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 17.422/2004 hat der Gerichtshof die Vorgängerregelungen hier relevanter Vorschriften, nämlich im §6 TGVG 1996 idF LGBl. 75/1999 den Abs1 litb und c sowie die Abs3 und 7, ferner die Wortfolge 'im Sinne des Abs1 litb' in §6 Abs2 leg.cit unter Fristsetzung bis 31. Dezember 2005 als verfassungswidrig aufgehoben. Dies im Wesentlichen deshalb, weil die betreffenden Bestimmungen in Bezug auf die Erlangung der konstitutiven grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts zu einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber anderen EU-Bürgern führten (sog. 'Inländerdiskriminierung'). In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof aus denselben Erwägungen vergleichbare Vorschriften in Vorarlberg (VfSlg. 17.554/2005), in Oberösterreich (VfSlg. 17.555/2005) und im Burgenland (VfSlg. 18.027/2006) aufgehoben. "1.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 17.422/2004 hat der Gerichtshof die Vorgängerregelungen hier relevanter Vorschriften, nämlich im §6 TGVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 75 aus 1999, den Abs1 litb und c sowie die Abs3 und 7, ferner die Wortfolge 'im Sinne des Abs1 litb' in §6 Abs2 leg.cit unter Fristsetzung bis 31. Dezember 2005 als verfassungswidrig aufgehoben. Dies im Wesentlichen deshalb, weil die betreffenden Bestimmungen in Bezug auf die Erlangung der konstitutiven grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bei rein innerstaatlichen Sachverhalten aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts zu einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber anderen EU-Bürgern führten (sog. 'Inländerdiskriminierung'). In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof aus denselben Erwägungen vergleichbare Vorschriften in Vorarlberg (VfSlg. 17.554/2005), in Oberösterreich (VfSlg. 17.555/2005) und im Burgenland (VfSlg. 18.027/2006) aufgehoben.
1.2. Durch die Neufassung der hier präjudiziellen Vorschriften des §6 TGVG 1996 mit der am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen TGVG-Novelle LGBl. 85/2005 dürfte die verfassungswidrige Benachteiligung von Inländern im Verhältnis zu anderen Unionsbürgern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wie sie vor der Neuregelung bestand, nicht verfassungskonform behoben worden sein. 1.2. Durch die Neufassung der hier präjudiziellen Vorschriften des §6 TGVG 1996 mit der am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen TGVG-Novelle Landesgesetzblatt 85 aus 2005, dürfte die verfassungswidrige Benachteiligung von Inländern im Verhältnis zu anderen Unionsbürgern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wie sie vor der Neuregelung bestand, nicht verfassungskonform behoben worden sein.
1.3. Der EuGH führt im Urteil Ospelt wörtlich aus:
[...]
2. Der Verfassungsgerichtshof hegt zwar keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bei Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes die weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetzt, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zu erreichen. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch vorläufig das Bedenken, dass die (anscheinend nach wie vor eine Vielzahl von Fällen betreffende) Festlegung der Erfordernisse der Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben widerspricht und sie folglich (mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts) zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte.
2.1. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke wurde vom Verfassungsgerichtshof in Anbetracht der 'doppelten Bindung' des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die so genannte 'Inländerdiskriminierung' übertragen (vgl. VfSlg. 14.863/1997, 14.963/1997, 15.683/1999). 2.1. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung vergleiche VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke wurde vom Verfassungsgerichtshof in Anbetracht der 'doppelten Bindung' des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die so genannte 'Inländerdiskriminierung' übertragen vergleiche VfSlg. 14.863/1997, 14.963/1997, 15.683/1999).
Verstößt eine gesetzliche Bestimmung des nationalen Rechts gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, dann wird sie in Fällen mit Gemeinschaftsbezug (aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts) verdrängt. Die nationalen Normen sind dann so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen ist die nationale Norm in ihrer Gesamtheit anzuwenden.
Vergleicht man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so ist zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden (VfSlg. 17.150/2004).
In dem hier zugrunde liegenden Fall ergibt sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern wird sie erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar.
2.2. Wie schon in Bezug auf die Vorgängerregelungen geht der Gerichtshof auch in Ansehung der in Prüfung gezogenen Fassung des §6 TGVG 1996 vorläufig davon aus, dass beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sämtliche Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, damit das Rechtsgeschäft die konstitutive grundverkehrsbehördliche Genehmigung erhält: Der Rechtserwerb hat sohin den grundverkehrsrechtlichen Interessen zu entsprechen (Generalklausel lita), der Erwerber hat - von wenigen Ausnahmen, die im Beschwerdefall nicht vorliegen, abgesehen - das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst zu bewirtschaften (litb), über die hiezu nötigen Fachkenntnisse zu verfügen (litc) und zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll (litd). Die konstitutive grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbs eines forstwirtschaftlichen Grundstücks (für den zwar gemäß §6 Abs7 TGVG 1996 die hier nicht weiter relevanten Voraussetzungen des Abs1 litc und d leg.cit. entfallen) knüpft nach der vorläufigen Annahme des Gerichtshofes ebenfalls an das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber an.
2.3. Dies dürfte beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit rein innerstaatlichem Sachverhalt zur Konsequenz haben, dass selbst dann, wenn - wie im Beschwerdefall - schon die Geschenkgeberin das Grundstück seit über zwanzig Jahren von einem Pächter bewirtschaften ließ und die Geschenknehmer die weitere fachgemäße Bewirtschaftung durch denselben Pächter garantieren, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist.
Besteht beim Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken hingegen ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug, scheint bei sonst gleicher Sachverhaltskonstellation die Genehmigung des Erwerbs jedenfalls wegen fehlender Selbstbewirtschaftung zufolge Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts nicht versagt werden zu dürfen.
Der EuGH hat im Fall Ospelt ausgesprochen, dass die restriktive Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung im Hinblick auf die Ziele des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes nicht immer notwendig ist: Das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung stehe nämlich auch einer Veräußerung eines Grundstückes entgegen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vom Eigentümer, sondern von einem Landwirt als Pächter bewirtschaftet wird, und der neue Eigentümer (der das Grundstück nicht selbst bewirtschaften würde) sich verpflichtet, die Bedingungen der Bewirtschaftung des Grundstückes durch denselben Pächter beizubehalten. Eine derartige nationale Maßnahme habe zur Folge, dass die Pachtmöglichkeiten für Landwirte, die nicht über entsprechende Mittel zum Erwerb von Liegenschaften verfügen, eingeschränkt werden, und stehe damit Veräußerungen entgegen, die als solche die landwirtschaftliche Nutzung und die weitere Bewirtschaftung von Grundstücken durch Landwirte in keiner Weise in Frage stellen. Deshalb wurde die Regelung im VGVG vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt (EuGH, Ospelt, Rz 51, 53).
Eine solche (anscheinend vermeidbare) Konsequenz - Versagung der Genehmigung des Rechtserwerbes trotz Sicherstellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Kaufgrundstücks durch einen Dritten - dürften aber die in Prüfung gezogenen Vorschriften über die Selbstbewirtschaftungspflicht aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes (nur) in Bezug auf Österreicher herbeiführen, weshalb der Verfassungsgerichtshof vorderhand davon ausgeht, dass das TGVG 1996 auch idF LGBl. 85/2005 im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Verhältnis zu Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug (immer noch) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inländern bewirkt. Für dieses anscheinend zu einer Inländerdiskriminierung führende Genehmigungshindernis fehlender Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber vermag der Gerichtshof vorläufig keine sachliche Rechtfertigung zu finden (vgl. VfSlg. 17.150/2004, 17.422/2004, 17.553/2005, 17.554/2005), zumal für ihn jedenfalls vorerst nicht erkennbar ist, warum die (legitimen) Ziele des TGVG 1996 idF LGBl. 85/2005 - Beachtung der spezifischen Bedürfnisse eines lebensfähigen Bauernstandes und Förderung einer ordnungsgemäßen, der Landeskultur entsprechenden (Weiter)Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§6 Abs1 lita leg.cit.) - etwa bei fachmännischer Bewirtschaftung durch einen Pächter nicht ebenso erreicht werden können wie bei entsprechender Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst. Eine solche (anscheinend vermeidbare) Konsequenz - Versagung der Genehmigung des Rechtserwerbes trotz Sicherstellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Kaufgrundstücks durch einen Dritten - dürften aber die in Prüfung gezogenen Vorschriften über die Selbstbewirtschaftungspflicht aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes (nur) in Bezug auf Österreicher herbeiführen, weshalb der Verfassungsgerichtshof vorderhand davon ausgeht, dass das TGVG 1996 auch in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Verhältnis zu Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug (immer noch) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inländern bewirkt. Für dieses anscheinend zu einer Inländerdiskriminierung führende Genehmigungshindernis fehlender Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber vermag der Gerichtshof vorläufig keine sachliche Rechtfertigung zu finden vergleiche VfSlg. 17.150/2004, 17.422/2004, 17.553/2005, 17.554/2005), zumal für ihn jedenfalls vorerst nicht erkennbar ist, warum die (legitimen) Ziele des TGVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, - Beachtung der spezifischen Bedürfnisse eines lebensfähigen Bauernstandes und Förderung einer ordnungsgemäßen, der Landeskultur entsprechenden (Weiter)Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§6 Abs1 lita leg.cit.) - etwa bei fachmännischer Bewirtschaftung durch einen Pächter nicht ebenso erreicht werden können wie bei entsprechender Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst.
3. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997,