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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0015 E 25. Februar 1998Rechtssatz
Die RGV geht in ihren Regelungen davon aus, daß der Beamte nur EINEN Dienstort hat. Muß ein Beamter, wie im vorliegenden Fall ein Zollwachbeamter, in mehreren Ortsgemeinden Dienst verrichten, so ist ein Anspruch auf Reisegebühren nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Beamte immer nur an seinem jeweiligen Dienstort (seiner jeweiligen Dienststelle) Dienst zu versehen hat (Hinweis E 17.2.1994, 93/12/0268,0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120275.X01Im RIS seit
20.11.2000