RS Vwgh 1994/3/18 91/07/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0073

Rechtssatz

Ist der mittels Verwaltungszwang herbeizuführende Zustand bereits eingetreten oder hat sich seit Zustellung des Titelbescheides der Sachverhalt mit der Wirkung in wesentlicher Weise geändert, daß bei Vorliegen des neuen Sachverhalts nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden

könnte, so liegt Unzulässigkeit der Vollstreckung vor (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 31 und E 37 zu § 10 VVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070162.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten