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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0073Rechtssatz
Ist der mittels Verwaltungszwang herbeizuführende Zustand bereits eingetreten oder hat sich seit Zustellung des Titelbescheides der Sachverhalt mit der Wirkung in wesentlicher Weise geändert, daß bei Vorliegen des neuen Sachverhalts nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden
könnte, so liegt Unzulässigkeit der Vollstreckung vor (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 31 und E 37 zu § 10 VVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070162.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012