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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0063 93/12/0064Rechtssatz
Der Sinn des Gesetzes geht offenbar dahin, in Form der Wachdienstzulage dem Beamten ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren zu gewähren, die der Wachdienst mit sich bringt (Hinweis E 10.10.1972, 1231/72 und E 16.12.1992, 89/12/0018). Der Anspruch wird daher nur jenen zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren wirklich bestehen. Diese Voraussetzungen liegen angesichts einer reinen Innendiensttätigkeit in der Materialverwaltung (verbunden mit einem Verbot jeglicher Außendiensttätigkeit) nicht vor. Dies gilt auch für den Fall der pauschalierten Aufwandsentschädigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120062.X05Im RIS seit
03.04.2001