RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/03/0316 1

Stammrechtssatz

Durch das Aufstellen bloßer Vermutungen und Annahmen kann der Besch die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der Berufungsbehörde nicht wirksam bekämpfen, somit keine im Rahmen der Prüfungsbefugnis des VwGH (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053) wahrzunehmende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung dartun.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070018.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten