RS Vfgh 1988/9/26 B608/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art9
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Hausdurchsuchung in Durchführung eines fernmündlich erteilten richterlichen Befehls - auch hinsichtlich der Vorgangsweise dem Gericht zuzurechnen; Modalitäten und nähere Umstände keine vor dem VfGH selbständig bekämpfbaren Maßnahmen

Rechtssatz

Daß der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl bloß fernmündlich erteilt worden und während der Vornahme der Hausdurchsuchung noch nicht schriftlich ausgefertigt war, ändert nichts daran, daß die Hausdurchsuchung auf Grund eines richterlichen Befehls vorgenommen wurde (siehe zB VfSlg. 9269/1981, 10669/1985; B775/84 vom 01.12.86; vgl. dazu etwa auch VfSlg. 8248/1978, wonach selbst die Unterlassung der Ausstellung eines schriftlichen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht anzulasten wäre). Die Hausdurchsuchung ist mithin dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen.

Selbst wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit unterläuft, bleibt die Hausdurchsuchung gleichwohl der Akt eines Gerichtes und deshalb der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. zB VfSlg. 10290/1984, B731/85 vom 28.11.86).

Da die Hausdurchsuchung dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen ist (vgl. zB VfSlg. 6815/1972, 7203/1973, 10669/1985) und gerichtliche Akte der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht unterliegen, mußte die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • B 608/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1988 B 608/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher Befehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B608.1987

Dokumentnummer

JFR_10119074_87B00608_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten