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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Hausdurchsuchung in Durchführung eines fernmündlich erteilten richterlichen Befehls - auch hinsichtlich der Vorgangsweise dem Gericht zuzurechnen; Modalitäten und nähere Umstände keine vor dem VfGH selbständig bekämpfbaren MaßnahmenRechtssatz
Daß der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl bloß fernmündlich erteilt worden und während der Vornahme der Hausdurchsuchung noch nicht schriftlich ausgefertigt war, ändert nichts daran, daß die Hausdurchsuchung auf Grund eines richterlichen Befehls vorgenommen wurde (siehe zB VfSlg. 9269/1981, 10669/1985; B775/84 vom 01.12.86; vgl. dazu etwa auch VfSlg. 8248/1978, wonach selbst die Unterlassung der Ausstellung eines schriftlichen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem Gericht anzulasten wäre). Die Hausdurchsuchung ist mithin dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen.
Selbst wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit unterläuft, bleibt die Hausdurchsuchung gleichwohl der Akt eines Gerichtes und deshalb der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. zB VfSlg. 10290/1984, B731/85 vom 28.11.86).
Da die Hausdurchsuchung dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen ist (vgl. zB VfSlg. 6815/1972, 7203/1973, 10669/1985) und gerichtliche Akte der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht unterliegen, mußte die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher BefehlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B608.1987Dokumentnummer
JFR_10119074_87B00608_01