RS Vwgh 1994/3/18 90/12/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
SAG §7 Abs3;
SAG §9 Abs3;

Rechtssatz

Durch die unterschiedlichen normativen "Anknüpfungspunkte" allein kann eine mögliche Identität zwischen Vorbescheid - dieser ist auf Antrag des Bf nach § 7 Abs 3 (erster Satz) SAG ergangen - und Nachbescheid - dieser ist über Veranlassung des Zollamtes von Amts wegen gem § 7 Abs 3 (zweiter Satz) iVm § 9 Abs 3 SAG in bezug auf einen konkreten Importvorgang erlassen worden - nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Denn die Feststellung im Erstbescheid (ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit), es liege bei bestimmten Stoffgruppen (ohne Beziehung auf eine konkrete Sendung) kein Sonderabfall vor, ist umfassend und hat auch Auswirkungen auf § 9 ff SAG.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120113.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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