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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die unterschiedlichen normativen "Anknüpfungspunkte" allein kann eine mögliche Identität zwischen Vorbescheid - dieser ist auf Antrag des Bf nach § 7 Abs 3 (erster Satz) SAG ergangen - und Nachbescheid - dieser ist über Veranlassung des Zollamtes von Amts wegen gem § 7 Abs 3 (zweiter Satz) iVm § 9 Abs 3 SAG in bezug auf einen konkreten Importvorgang erlassen worden - nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Denn die Feststellung im Erstbescheid (ohne Rücksicht auf seine Rechtmäßigkeit), es liege bei bestimmten Stoffgruppen (ohne Beziehung auf eine konkrete Sendung) kein Sonderabfall vor, ist umfassend und hat auch Auswirkungen auf § 9 ff SAG.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120113.X05Im RIS seit
20.11.2000