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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nennt die erstbehördliche Erledigung entgegen der Vorschrift des § 70 Abs 2 NÖ LAO 1977 den Bescheidadressaten nicht im Spruch, so hat dies nicht zur Folge, daß schon DESWEGEN der Erledigung der Bescheidcharakter abzusprechen ist (Hinweis E 17.1.1986, 84/17/0200). Es handelt sich bei der (dem § 70 Abs 2 Nö LAO 1977 inhaltsgleichen) Regelung des § 70 Abs 2 Stmk LAO um eine Norm, die iSd herrschenden Lehre über das Wesen des Bescheides bloß die Funktion habe, einen als Bescheid intendierten individuellen Verwaltungsakt von allgemeinen Verwaltungsakten (Verordnungen) abzugrenzen und die persönliche Reichweite des Bescheides, das ist der individuellen, verwaltungsbehördlichen außengerichteten Normerlassung, fest zu legen. Nichts anderes hat für die Regelung des § 70 Abs 2 NÖ LAO 1977 zu gelten.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170047.X01Im RIS seit
11.07.2001