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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf die bereits festgestellten Grenzwertüberschreitungen bei drei von neun Sonden erweisen sich die hier angeordneten entsprechenden Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 WRG (Untersuchungen in Boden und Luft) nicht nur als zulässig sondern ihrem Umfang nach auch als notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070141.X04Im RIS seit
12.11.2001