RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0141

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die bereits festgestellten Grenzwertüberschreitungen bei drei von neun Sonden erweisen sich die hier angeordneten entsprechenden Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 WRG (Untersuchungen in Boden und Luft) nicht nur als zulässig sondern ihrem Umfang nach auch als notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070141.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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