RS Vwgh 1994/3/18 93/12/0001

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §61 Abs3;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs1;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0145 E 18. November 1985 VwSlg 11942 A/1985 RS 1(keine Bedenken gegen gerichtliche Gutachtertätigkeit eines wasserbautechnischen Landesbeamten)

Stammrechtssatz

Um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, darf die Vermutung der Befangenheit nicht bloß eine abstrakt denkmögliche sein, sie muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Nicht notwendig ist aber, dass durch diese Nebenbeschäftigung eine Befangenheit hervorgerufen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120001.X02

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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