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43 WehrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
HeeresdisziplinarG; Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen verbotenen Verteilen einer Zeitschrift aufgrund von Befehlen, die für den Bf. (einen Grundwehrdiener) nicht unmittelbar iS des §2 Abs4 ADV bindend waren - WillkürRechtssatz
Willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Grundwehrdiener wegen verbotenen Verteilens einer Zeitschrift; mangelnde Verbindlichkeit der darauf bezughabenden Befehle für den Beschwerdeführer.
Die beiden dem Disziplinarbescheid zugrundegelegten Befehle (des Armeekommandos und des Korpskommandos II) sind ganz offenkundig nicht als Anordnungen zu verstehen, die den Beschwerdeführer iSd §2 Z4 ADV unmittelbar binden und (zu einem bestimmten Verhalten) verpflichten. Denn der Befehl des Armeekommandos vom 14.03.75 richtet sich nach seinem klaren und unmißverständlichen Wortlaut nicht an Grundwehrdiener selbst - so also auch nicht an den Beschwerdeführer -, sondern an Militärdienststellen, denen (erst) aufgetragen wird, im militärischen Bereich (im Zusammenhang mit negativem wehrpolitischen Schrifttum) Präventivmaßnahmen zu treffen. Die Nichtbeachtung dieses Verwaltungsaktes kann dem Beschwerdeführer folglich nicht angelastet werden.
Der zweite im angefochtenen Bescheid relevierte Befehl des Korpskommandos II wieder trägt lediglich den (zur Erstellung einer Kasernordnung verhaltenen (: §19 Abs3 ADV)) Kasernkommandanten eine Ergänzung dieser (Kasernen-)Vorschriften (über "nicht dienstliche Druckwerke") auf, ein Auftrag, der vom Kommandanten der Schwarzenbergkaserne erst am 04.01.88 befolgt wurde. Der - hier bedeutsame - ergänzende Teil der Kasernordnung, der - anders als der sich (nur) an die Kasernkommandanten wendende Befehl des Korpskommandos - (auch) für den Beschwerdeführer gilt, gehörte darum zur Tatzeit (29.12.87) noch gar nicht dem Rechtsbestand an.
Schlagworte
Militärrecht, Geltungsbereich einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B778.1988Dokumentnummer
JFR_10119074_88B00778_01