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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Rechtssatz
§ 87 Slbg FlVfLG 1973 normiert die formalen Voraussetzungen für die Abänderung von Regulierungsplänen, sohin auch von Verwaltungssatzungen. Unter welchen (materiellrechtlichen) Voraussetzungen Verwaltungssatzungen abgeändert werden können, ergibt sich aus § 40 Abs 3 Slbg FlVfLG 1973, wobei Prüfungsmaßstab die Gesamtheit der Bestimmungen über die Aufgaben der Agrargemeinschaft und über die Errichtungen und Tätigkeiten desselben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070150.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012