RS Vwgh 1994/3/18 90/12/0113

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §3 litc;
SAG §7 Abs3;
SAG §9 Abs3;

Rechtssatz

Die in § 3 lit c AVG genannten fünf Tatbestände stehen in einer Reihenfolge. Die später angeführte Zuständigkeit kommt erst dann zum Tragen, wenn keiner der vorangehenden Zuständigkeitsgründe in dieser Litera in Betracht kommt (arg:

zunächst ... dann ... schließlich ... wenn aber keiner dieser

Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann ... kann jedoch

auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden ...).

Gefahr im Verzug im vierten Tatbestand begründet die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten, ohne daß auf die Reihenfolge der vorangehenden Tatbestände Bedacht zu nehmen ist. Die Normierung einer außerordentlich kurzen gesetzlichen Entscheidungsfrist, wie sie § 7 Abs 3 zweiter Satz SAG normiert, indiziert das Vorliegen einer derartigen Situation.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120113.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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