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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5;Rechtssatz
Allgemein und unbestimmt gehaltene Behauptungen, wie etwa, es stelle "die unzulängliche Begründung der Beweiswürdigung eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar", der angefochtene Bescheid leide "an erheblichen Begründungsmängeln" sowie es bedürfe "der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt einer Ergänzung", sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (Hinweis E 10.2.1975, 1353/74; E 13.10.1992, 90/07/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170003.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008