RS Vwgh 1994/3/18 92/17/0003

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Allgemein und unbestimmt gehaltene Behauptungen, wie etwa, es stelle "die unzulängliche Begründung der Beweiswürdigung eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar", der angefochtene Bescheid leide "an erheblichen Begründungsmängeln" sowie es bedürfe "der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt einer Ergänzung", sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun (Hinweis E 10.2.1975, 1353/74; E 13.10.1992, 90/07/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170003.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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