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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs2;Rechtssatz
Aus einer Anordnung der Behörde allein, daß sämtliche Überstunden, die über das Ausmaß von 17 Überstunden pro Kalendermonat hinaus geleistet werden, durch Freizeit in den Wintermonaten auszugleichen sind, entsteht im Hinblick auf § 16 Abs 1 GehG noch kein Befolgungsanspruch für den Beamten. Es handelt sich vielmehr um eine von der Zustimmung des Beamten abhängig aufschiebend bedingte Anordnung des Freizeitausgleichs in der nächsten Winterperiode. Daß sich dieser Freizeitausgleich nur auf die jeweils nächstfolgenden und nicht auf in ferner Zukunft liegende Wintermonate beziehen kann, folgt schon daraus, daß weder dem Dienstgeber noch dem Dienstnehmer eine unbestimmte Dauer der Ungewißheit darüber zugemutet werden kann, auf welche Art (sei es durch besoldungsrechtlichen Ausgleich oder durch Freizeitausgleich) die Überstundenabgeltung vorgenommen werden wird. Diesem Grundsatz folgt auch die (auf den Beschwerdefall noch nicht anzuwendende) Regelung des § 49 Abs 4 und 7 BDG 1979 idF BGBl 1992/873, die sowohl eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Mitteilung der Abgeltungsart vorsieht als auch den Zeitraum beschränkt, innerhalb dessen ein Freizeitausgleich zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992120217.X03Im RIS seit
11.07.2001