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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §77;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0091 7Stammrechtssatz
Die unmittelbare Anordnung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG stellt eine Anwendung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar, für welche es kennzeichnend ist, daß ihr kein Verfahren vorausgeht, durch welche aber auch nicht ein Verwaltungsverfahren selbst angeordnet werden könnte. Ist aber § 77 AVG nicht anwendbar, können nicht Kommissionsgebühren (per analogiam) in Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung aufgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070141.X01Im RIS seit
12.11.2001