RS Vwgh 1994/3/18 91/07/0147

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Da durch die Spruchfassung einerseits dem bescheidmäßig Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden muß, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein muß (Hinweis E 6.3.1963, 1195/62; E 28.10.1980, 2696/79; E 26.9.1985, 85/06/0074; E 15.9.1987, 87/07/0057), muß auch aus der Formulierung eines wasserpolizeilichen Auftrages mit ausreichender Sicherheit entnommen werden können, welche Stoffe als grundwassergefährdend entfernt werden müssen. Ansonsten drohen dem Beauftragten, selbst nach dem Versuch, dem ihm erteilten Auftrag nachzukommen, unabsehbare behördliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Ersatzvornahme auf seine Kosten; hier: Behörde erteilt dem Grundstückseigentümer ohne jegliche Spezifizierung den Auftrag, in einer auf dem betreffenden Grundstück befindlichen Schottergrube und Kiesgrube abgelagerte Abfälle entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070147.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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