RS Vwgh 1994/3/18 92/07/0055

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0117

Rechtssatz

Die aus § 4 Abs 1 VVG iVm § 11 Abs 1 VVG auf dem Verpflichteten des Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme kann zufolge Rechtskraft der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070055.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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