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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Der Berufungsvorentscheidung iSd § 211 Wr LAO kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Es ist dann Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16.10.1992, 91/17/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170003.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008