RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0150

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §83;
FlVfLG Slbg 1973 §87 Abs1;

Rechtssatz

Da ein in der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft vorgesehenes Einstimmigkeitsprinzip auch für die ordentliche Verwaltung - also sämtlicher Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaft, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten verursachen - durch die widerstreitenden Interessen der Eigentümer der Stammsitzliegenschaften ein Zustandekommen von Vollversammlungsbeschlüssen verhindert, können die Aufgaben der Agrargemeinschaft (ua Aufarbeitung des Schadholzes im Wald, Zäunung, Schwendung, wirtschaftliche Holznutzung, Erstellung der Jahresabrechnung) ihrem Zweck entsprechend nicht mehr wahrgenommen werden. Eine Änderung der Verwaltungssatzung durch die von der Behörde geschaffene Möglichkeit der Beschlußfassung durch die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit steht daher mit dem allgemein für Körperschaften des öffentlichen Rechtes angewendeten und auch vom Slbg FlVfLG 1973 diesbezüglichen vorgesehenen Mehrheitsprinzip im Einklang (Hinweis E 23.4.1991, 90/07/0146). Da dieser Abstimmungsmodus im konkreten Fall nur für "Gegenstände der ordentlichen Verwaltung" vorgesehen ist und die Vollversammlung in allen Angelegenheiten, welche über die ordentliche Benutzung und Verwaltung hinausgehen", weiterhin mit Einstimmigkeit zu beschließen hat, liegt keine "unumschränkte Entscheidungskompetenz" der Mehrheitseigentümer vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070150.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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