RS Vwgh 1994/3/18 90/07/0126

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Dem Antrag auf Wiederverleihung ist nur bei Einhaltung des im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen Standes der Technik und bei im Zeitpunkt der Wiederverleihung nicht entgegenstehenden maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070126.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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