Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs3;Rechtssatz
Dem Antrag auf Wiederverleihung ist nur bei Einhaltung des im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen Standes der Technik und bei im Zeitpunkt der Wiederverleihung nicht entgegenstehenden maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070126.X02Im RIS seit
12.11.2001